Als am 19. Juni 1992 das Parlament das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verabschiedet, findet ein 20 Jahre dauernder Gesetzgebungsprozess sein vorläufiges Ende. Besonders spannend sind die ersten Diskussionen, als noch alles unklar und nichts entschieden ist.
Die Diagnose
Ein zentraler Ausgangspunkt der Diskussionen um den Datenschutz ist der Wunsch, den Persönlichkeitsschutz trotz technischer Entwicklungen weiterhin zu gewährleisten. Kurt Furgler, Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, hält am 4. Juni 1975 vor dem Ständerat fest: „Voranzutreiben ist sodann der Erlass eines eidgenössischen Datenschutzgesetzes, wiederum mit Blick auf den Menschen, der von der Technik nicht überfahren werden soll, der sich in diesem Computerzeitalter nicht einfach schutzlos in die Datenbank eingespeichert fühlen darf, sondern der weiss und wissen muss, dass man ihn, trotz dieser Technik, eben nach wie vor als Individuum empfindet und rechtsstaatlich wertet."
Doch wie immer steht zu Beginn die Frage, wie man am besten vorgehen soll. Braucht es zuerst eine Gesamtkonzeption mehrerer Gesetze? Oder genügt einfach ein neues Gesetz? Und wenn ja, für wen und für welchen Bereich soll dieses Gesetz gelten?
Die Frage des Geltungsbereichs
Die Frage des Geltungsbereichs wird intensiv diskutiert. Ziel ist es, Rechtsungleichheiten zu verhindern. So stellen sich beispielsweise die Juristen die Frage, ob die schweizerische Gesetzgebung auf kantonale Verwaltungen ausgedehnt werden soll. Dafür wäre allerdings eine Verfassungsänderung notwendig. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hält in seiner ersten Lagebeurteilung vom 10. April 1980 fest, dass es dafür gute Gründe gibt: Es nennt u. a. die „Lösung für interkantonale Konflikte", die „Garantie für einen gleichmässigen und generellen Standard" und für eine „einigermassen vergleichbare Praxis", verzichtet jedoch auf eine Empfehlung. Es ist davon überzeugt, dass „der Einsatz der Informationstechnologien zu noch keineswegs endgültig absehbaren Veränderungen der Beziehungen des Bürgers zur Staatsverwaltung, zu Informationsungleichgewichten im staatlichen Gewaltengefüge" führt.
Knapp einen Monat später empfiehlt Benno Schneider, Generalsekretär EJPD, die Schaffung einer neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Nur so liesse sich eine „sinnvolle Rechtsvereinheitlichung" erzielen. Andere Lösungen werden von ihm als „unehrlich und unpraktisch (Konkordat) oder umständlich und unverbindlich (Mustergesetz)" bezeichnet.
Die Quellen zur Diskussion
Nachlesen lässt sich die Diskussion um den Geltungsbereich u. a. in einem Dossier aus dem EJPD. Die Diskussion selber zeigt exemplarisch, wie am Anfang eines Gesetzgebungsprozesses mit einer eigentlichen Auslegeordnung versucht wird, verschiedene Vorgehensmöglichkeiten zu evaluieren.
Zu einer Ausdehnung einer schweizerischen Datenschutzgesetzgebung auf kantonale Verwaltungen kommt es dann zwar nicht. Die 1977 eingesetzte Expertenkommission arbeitet weiter an einem Gesetzesentwurf für den Datenschutz in der Bundesverwaltung; die 1979 eingesetzte an einem für den privatrechtlichen Bereich. Kurt Furgler entscheidet 1982 aber, die beiden Entwürfe, zusammenzulegen. Er will damit eine „Rechtszersplitterung" vermeiden - so die Botschaft vom 23. März 1988 - und das Verfahren vereinfachen. Damit ist der Weg frei für die Erarbeitung, Vernehmlassung, Diskussion und Verabschiedung eines Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Weiterführende Informationen
Quellen
Datenschutzgesetz und Bundesverfassung (PDF, 45 MB, 15.11.2012)Dossier zu Datenschutzgesetz und Bundesverfassung von 1975-1980
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