Als Kommentatoren an der Europameisterschaft das Spiel Spanien – Portugal mit der Schlagzeile „Beamtenfussball“ bedachten, war das kein Kompliment. Mangelnde Kreativität war noch das höflichste Attribut. Erstaunlich ist aber etwas anderes: Beamte sind seit 2002 Geschichte! Damals trat das Bundespersonalgesetz in Kraft, das die Wahl auf Amtsdauer durch eine kündbare öffentlich-rechtliche Anstellung ersetzte und aus Beamten Angestellte machte.
Erste Vorschriften
Im 19. Jahrhundert werden Rechte und Pflichten von Staatsangestellten zumeist über Verordnungen definiert. Im Grundsatz bleibt die Gesetzgebung allerdings gemäss Bundesrat „recht lückenhaft". Ein einheitliches Beamtengesetz wird zum Anliegen: „Das Volk wünscht Ordnung und Sicherheit; diesem Zwecke dient die Staatsverwaltung. Um ihre Beständigkeit zu sichern, vertraut es die Verwaltung nicht einer privatwirtschaftlichen Unternehmung, sondern Beamten an" - so die Botschaft. Der Beamte hält die Sicherheit des Staates aufrecht und dafür erhält er berufliche Sicherheit. Das Beamtengesetz soll deshalb das „Gegenstück" zum privaten Dienstvertrag gemäss Obligationenrecht werden.
Erstes Beamtengesetz
Am 30. Juni 1927 verabschiedet das Parlament nach langen Debatten das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Aber nicht alle in der Verwaltung Beschäftigten sind Beamte! Massgebend ist ein Ämterverzeichnis, das der Genehmigung der Bundesversammlung bedarf.
Die Amtsdauer für Bundesbeamte - Werkstättearbeiter oder Landbriefträger gehören beispielsweise nicht dazu - beträgt drei Jahre. Wählbar ist „jeder Schweizerbürger männlichen oder weiblichen Geschlechtes, der einen unbescholtenen Leumund geniesst". Nur aus „wichtigen" Gründen darf die Wahlbehörde das Dienstverhältnis vorzeitig auflösen. Solche Gründe sind beispielsweise Dienstuntauglichkeit, Konkurs, fruchtlose Pfändung und - ausschliesslich für weibliche Beamte - deren „Verehelichung".
Erstes Bundespersonalgesetz
In den 1990er Jahren - nach 20 Revisionen des Beamtengesetzes - wird die Personalpolitik des Bundes erneut zum Politikum. Ein Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 12. Februar 1998 bemängelt das Fehlen einer einheitlichen Personalpolitik und unklare Kompetenzen. Ein Verdikt, dem sich der Bundesrat nicht verschliessen kann. Am 14. Dezember 1998 legt er Botschaft und Entwurf zum Bundespersonalgesetz vor. Das Parlament betont, wie wichtig Flexibilität und Wettbewerbsfähigkeit sind. Bundesrat Kaspar Villiger bringt es am 5. Oktober 1999 auf den Punkt: „Wenn sich die Gesellschaft und Wirtschaft verändern, muss sich auch der Staat anpassen, dann müssen sich auch seine Organisationen und muss sich sein Handeln verändern."
Zentraler Bestandteil des Gesetzes, das am 24. März 2000 verabschiedet wird, ist die Abschaffung des Beamtenstatus: Die Wahl für eine Amtsdauer wird durch eine kündbare öffentlich-rechtliche Anstellung ersetzt. Damit gelten nun seit über zehn Jahren die Bestimmungen des OR, sofern das Bundespersonalgesetz nichts anderes vorsieht. „Beamtenfussball" ist somit Geschichte - zumindest soweit es die Staatsangestellten betrifft
Eintretensdebatte vom 5. Oktober 1999, Bundesrat Kaspar Villiger
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