Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen, 10. Dezember 1948

„Die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung am 10. Dezember 1948 war eine entscheidende Etappe auf dem Weg der Internationalisierung des Menschenrechtsschutzes“ – so der Schweizer Bundesrat in seinem Bericht über die schweizerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982 zuhanden der Bundesversammlung. Wie ist es aber überhaupt zu dieser Allgemeinen Erklärung gekommen?

Am 25. April 1945 traten in San Francisco 50 Staaten zur „United Nations Conference on International Organization“ zusammen. Bereits zwei Monate später, am 26. Juni 1945, erfolgte die einstimmige Annahme der 111 Artikel umfassenden „Charter of the United Nations (UN-Charta): Die Geschichte der Vereinten Nationen – gegründet durch einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag – nahm ihren Anfang. Ziel der Gründerstaaten war es, „eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“.

Am 10. Dezember 1948 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 217 A die von der Menschenrechtskommission erarbeitete „Universal Declaration of Human Rights“ ohne Gegenstimmen an. Die sozialistischen Staaten, Saudi-Arabien und Südafrika enthielten sich der Stimme. Die Erklärung bezeichnet alle Menschen als „frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ (Artikel 1), sie verbietet die Folter (Art. 5) und begründet das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 18) sowie dasjenige auf Freiheit der Meinung und Meinungsäusserung (Artikel 19).

Die Erklärung beeinflusste nationale Gesetze zum Schutz der Menschenrechte ebenso wie internationale Abkommen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention) vom 4. November 1950, welche die Schweiz 1972 unterzeichnete; oder der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II), welche die Schweiz am 18. Juni 1992 ratifizierte.

Archive spielen beim Schutz der Menschenrechte eine wichtige Rolle. Um Menschenrechtsverletzungen ahnden zu können, sind Nachweise unabdingbar. Indem Archive Akten und Dokumente sichern und zugänglich machen, tragen sie zur Wahrheitsfindung bei und bilden die Basis für Rechtssprechung und Wiedergutmachung. Darüber hinaus bilden sie einen Teil des kollektiven Gedächtnisses, der auch für die Aufarbeitung von Menschenrechtsvergehen zentral ist. Seit den 1990er Jahren hat das Recht auf Zugang zu Archiven besonders in Ländern, die sich im Übergang zur Demokratie befinden, an Bedeutung gewonnen. Unterlagen aus Archiven sind dabei ein essentielles Mittel zum Schutz der Menschenrechte und der politischen und historischen Aufarbeitung.

Erzbischof Desmond Tutu, ehemaliger Vorsitzender der South African Truth and Reconciliation Commission (südafrikanischen Wahrheits- und Versöhnungskommission), fasste die Rolle der Archive in diesem Prozess folgendermassen zusammen: „Wir schämen uns für jenen Teil unserer Geschichte, aber er ist dennoch unsere Geschichte. Und sie ist überliefert in unserem Nationalarchiv […] Die Archivalien verpflichten uns zur Verantwortung […] Sie sind ein mächtiger Damm gegen Verletzungen der Menschenrechte.“ (Rede am 37. Table Ronde des Internationalen Archivrats (CITRA), Comma 2004-2, Internationale Archivzeitschrift, S. 21)

Die folgenden Dokumente zeigen verschiedene Aspekte der Diskussionen in der Schweiz rund um die Menschenrechte. Sie können in den Lesesälen des Schweizerischen Bundesarchivs bestellt und eingesehen werden.

Dokumente

(1) Schreiben der Schweizer Botschaft in Washington an die Abteilung für Auswärtiges des Eidgenössischen Politischen Departements, 31. Juli 1945 (mit Beilage)
In: E 2001-04 1000/122, Az. F.15.0. Charte des Nations Unies. 1946-1948, Bd. 1.

(2) Schreiben der Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an Bundesrat Ludwig von Moos, 15. Juni 1961
In: E 4110 (B) 1981/6, Gutachten an Departementschef, 1968, Bd. 2.

(3) Note sur la Convention européenne des droits de l'homme, 9 avril 1968
In: E 4110 (B) 1981/6, Gutachten an Departementschef, 1968, Bd. 2.

(4) Die Schweiz im Jahr der Menschenrechte (zur Frage des Beitritts der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention), Vortrag von Dr. Heinz Langenbacher, stellvertretender Chef der Abteilung für Internationale Organisationen des Eidgenössischen Politischen Departements an der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Verbandes für Frauenstimmrecht, 15./16. Juni 1968
In: E 4110 (B) 1981/6, Gutachten an Departementschef, 1968, Bd. 2.

(5) Entwurf der Botschaft des Bundespräsidenten zum Tag der Menschenrechte (10. Dezember 1978), mit handschriftlichen Korrekturen von Bundesrat Honegger, undatiert
in: E 7001 (C) 1989/59, Az. 2510.26, 30. Jahrestag der Menschenrechtsdeklaration, 1978, Bd. 58.

(6) Proposition du Département politique fédéral, 4 décembre 1978 et Message du Président de la Confération à l'occasion de la Journée des Droits de l'homme (10 décembre 1978
in: in: E 7001 (C) 1989/59, Az. 2510.26, 30. Jahrestag der Menschenrechtsdeklaration, 1978, Bd. 58.

(7) Schreiben des Schweizerischen Friedensrates an die Mitglieder des Nationalrates, 30. September 1974
in: E 1070 1993/277, Dossiernummer 11933, 1974-1975, Bd. 118

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