Start zum Nationalstrassenbau in der Schweiz, 6. Juli 1958

Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Bundesfinanzen während der frühen 1950er Jahren wurde auch die Strassenbaupolitik des Bundes überprüft. Davon ausgehend, dass sich „der Ausbau des schweizerischen Strassennetzes zu einer dringenden Gegenwartsfrage entwickelt hat“ – so der Bundesrat in einem Bericht zuhanden der Bundesversammlung – setzten das Departement des Innern und das Finanz- und Zolldepartment Kommissionen ein, um die Lage zu evaluieren und Planungsarbeiten an die Hand zu nehmen. Letztere wurden als dringlich erachtet, stieg doch die Zahl der Personenwagen alleine zwischen 1948 und 1952 von 105'954 auf 187'879 an. (Zum Vergleich: Heute sind 3'955’787 Personenwagen in der Schweiz zugelassen.)

Im gleichen Zeitraum wurde am 6. Februar 1956 eine Initiative mit 203’138 Unterschriften eingereicht, die u. a. das Ziel hatte, den Bund mit der Kompetenz auszustatten den Ausbau von Strassen, die im Interesse der Eidgenossenschaft liegen, zu fördern sowie den Bau von Autostrassen sicher zu stellen. Gleichzeitig verlangte das Initiativkomitee auch, den Kantonen mit geringer Finanzkraft ein Zehntel des gesamten Reinertrages der Treibstoffzölle zu überlassen.

In der Folge wurde der Initiative zwar attestiert, eine denkbare Variante zur Beantwortung der offenen Fragen vorzuschlagen, aus Sicht des Bundesrates war jedoch die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen sowie die vorgeschlagene Festlegung der finanziellen Verpflichtungen zu wenig klar. Vor diesem Hintergrund wurde der Entwurf der Planungskommission für eine Teilrevision der Bundesverfassung zu einem Gegenentwurf zur Initiative umgearbeitet. Mit Beschluss vom 21. März 1958 empfahl die Bundesversammlung Stimmbürgern und Ständen die Initiative zur Ablehnung und den Gegenentwurf zur Annahme.

Am 6. Juli 1958 wurde der Gegenentwurf mit 515’396 gegen 91'238 Stimmen und mit 21 Ständen zu 1 Stand angenommen. Mit der Annahme der neuen Strassenbauartikel 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung wurde dem Bund die Kompetenz gegeben, die Errichtung und Nutzung eines Netzes von Nationalstrassen sicherzustellen.

Die ausgewählten Dokumente zeigen Aspekte der verwaltungsinternen Diskussionen und Arbeiten. Sie sind frei zugänglich und können in den Lesesälen des Bundesarchivs auch im Original eingesehen werden. Die oben zitierten Berichte und Beschlüssen sind abrufbar unter:

Dokumente

(1) Schreiben des Eidgenössischen Militärdepartements an den Chef des Eidgenössischen Departements des Innern, 30. November 1959
in: E 3212 (B) 1974/96, Az. 107.19, Festlegung des Nationalstrassennetzes August - Dezember 1959, Bd. 30.

(2) La planification du réseau suisse des routes nationales, Rapport final, cinquième parti, Les répercussions des autoroutes sur l'économie nationale, Berne 1959.
dans: E 3212 (B) 1982/17, vol. 2.

(3) Dipartimento delle Pubbliche Costruzioni, Sezione Strade Nazionali, Autostrada Chiasso - San Gottardo, Tabelle e Grafici comparativi della Situazione finanziaria dei cantoni, 16 luglio 1960
in: E 3212 (B) 1973/55, Az. 128, N2, 1959-1960, vol. 128.

(4) Schreiben der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen an das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau, 15. Dezember 1960
in: E 3212 (B) 1973/55, Az. 128, N2, 1959-1960, Bd. 128.

Weiterführende Informationen

https://www.bar.admin.ch/content/bar/de/home/service-publikationen/publikationen/geschichte-aktuell/start-zum-nationalstrassenbau-in-der-schweiz--6--juli-1958.html